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Kölner DomplatteFreispruch für Klagemauer-Initiator

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Walter Herrmann am Mittwoch vor dem Justizgebäude

Walter Herrmann am Mittwoch vor dem Justizgebäude

Köln – Mit einer dicken Mappe kommt Walter Herrmann ins Amtsgericht und nimmt in Saal 16 auf der Anklagebank Platz. Was er sagen möchte, hat er aufgeschrieben. „Ich neige dazu, abzuschweifen, deshalb ist der Text auf zwei Seiten begrenzt“, sagt der 75-Jährige.

Herrmann, Initiator der Klagemauer am Dom, muss sich wegen Beleidigung verantworten. Er hatte den Schauspieler Gerd Buurmann im April 2013 auf Flugblättern als „kriminellen Israel-Lobbyisten“ bezeichnet, in einer zweiten Version des Flyers im Internet „kriminell“ allerdings durch „umtriebig“ ersetzt. „Ich habe kriminell eher umgangssprachlich gemeint, nicht im juristischen Sinne“, sagt Herrmann. Die Sache mit den Flugblättern sei eine spontane Aktion gewesen. „Ich war drei Tage und Nächte lang auf der Domplatte und bin krank geworden.“ Wenn er gesund sei und nicht unter Stress stehe mache er so etwas nicht. „Ich habe mich nur zur Wehr gesetzt, man wollte mein Klagemauer-Projekt in Verruf bringen.“ Es habe Hassaufrufe gegeben, seine Protestwand „abzufackeln.“

„Diskussion zur Politik Israels anstoßen“

Buurmann hatte Herrmann wegen Volksverhetzung angezeigt, weil der das Foto einer Demonstrantin, die eine antiisraelische Karikatur hoch hält, an seine Klagemauer gehängt hatte. Die Karikatur zeigte einen Mann mit einem Davidstern-Lätzchen, der ein palästinensisches Kind mit Messer und Gabel zerteilt. Herrmann wollte mit dem Bild eine „Diskussion zur Politik Israels anstoßen“. Mit Antisemitismus habe er nichts im Sinn. „Mit der Formulierung im Flyer wollte ich mich gegen diesen Vorwurf wehren.“ Die Ermittlungen wurden eingestellt.

Im aktuellen Fall sah die Staatsanwältin zwar „keine erhebliche kriminelle Energie“ hinter der Formulierung im Flugblatt, forderte aber 225 Euro Strafe. Die Richterin folgte dem Antrag nicht und sprach Herrmann frei. „Ihnen ist kein strafrechtlicher Vorwurf zu machen“, sagte sie. Man könne zwar von übler Nachrede sprechen, nicht aber von Beleidigung. Für den Vorwurf der üblen Nachrede müsste man ihm aber einen Vorsatz nachweisen – und das könne das Gericht nicht.

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