Entscheidung gefallenStreit um Gestüt Röttgen – 4711-Erbin klagt gegen Kölner Mehl-Mülhens-Stiftung

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Ein Schild im Gestüt Röttgen, auf dem steht: Unbefugten ist das Betreten der Ställe und Anlagen nicht gestattet.

Eine geplatzte Geburtstagsfeier hatte den Streit entfacht.

Der Streit um die Herausgabe der Satzung der Stiftung ging bis vor den Bundesgerichtshof. Jetzt herrscht Rechtssicherheit.

Im Rechtsstreit um die Herausgabe der Satzung der Kölner Mehl-Mülhens-Stiftung hat die Klägerin Fiona Streve-Mülhens Achenbach auch vor dem Bundesgerichtshof Recht erhalten. Die Bundesrichter wiesen eine Beschwerde der Stiftung gegen ein Urteil des Kölner Oberlandesgerichtes zurück. Die Mehl-Mülhens-Stiftung, der das Vollblutgestüt Röttgen in Rath-Heumar gehört, ist nun verpflichtet, ihre Satzung inklusive aller Änderungen seit 1987 vorzulegen. Dem will die Stiftung im Laufe des Aprils nachkommen, heißt es in einer Pressemitteilung der Anwaltskanzlei Rott Legal.

Eberhard Rott von Rott Legal, Anwalt von Fiona Streve-Mülhens Achenbach, sagt: „Es geht darum, ob die Satzung, die den letzten Willen der Stifterin wiedergibt, in wesentlichen Punkten so geändert wurde, dass sie diesem Willen nicht mehr entspricht. Wir sind überzeugt, dass genau das passiert ist.“ Die Stifterin ist Maria Mehl-Mülhens, sie übertrug das Gestüt in ihrem Testament 1985 an die neugegründete Stiftung.

In der Satzung soll sie ihren Nachfahren die weitere Nutzung des Anwesens erlaubt haben. Streve-Mülhens Achenbach wollte nach alter Familientradition – sie ist eine Erbin der 4711-Dynastie – im Jahr 2020 ihren 47-11. Geburtstag (47 Jahre, elf Monate) auf dem Gestüt feiern. Der Zugang zum 250 Hektar großen Gelände wurde ihr allerdings verwehrt.

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Fiona Streve-Mülhens Achenbach vor einer Tafel mit Bildern von Menschen und Pferden.

Fiona Streve-Mülhens Achenbach hat vor dem BGH Recht erhalten. (Archivfoto)

Nach Auffassung der Klägerin verletzte das den letzten Willen von Maria Mehl-Mülhens – sie klagte auf Herausgabe der Satzung. Stiftungen sind nicht verpflichtet, ihre Satzungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Achenbach konnte bereits vor dem Kölner Landgericht und dem Oberlandesgericht einen Erfolg für sich verbuchen, die Gegenseite legte gegen diese Entscheidungen Beschwerde ein. Auch eine außergerichtliche Einigung war nicht zustande gekommen. Achenbach sagt: „Die Stiftung zeigte keinerlei Kompromissbereitschaft und verweigerte selbst nach den beiden für mich positiven Urteilen konsequent die Herausgabe der aktuellen Satzung. Entscheidend ist aber, dass es jetzt Rechtsklarheit gibt.“

Mehl-Mülhens-Stiftung: Satzung werde missachtet

Ein weiterer Punkt, der laut der Anwaltskanzlei Rott Legal in der Satzung missachtet werde: Im vierköpfigen Stiftungsvorstand müsse sich mindestens ein Mitglied der Familie Mülhens befinden, außerdem dürfe kein Vorstandsmitglied benannt werden, das älter als 65 Jahre ist. Das Urteil des BGH könnte beispielhaft werden: „Die BGH-Entscheidung könnte durchaus eine über diesen Einzelfall hinausgehende Bedeutung bekommen, wenn es um die Frage der Transparenz solcher Stiftungen geht“, so Rott.

Derzeit sei es so, dass Personen, werden ihnen bestimmte Rechte anerkannt, das nur erfahren, wenn die Stiftung ihnen das mitteilt. „Im Gegensatz zum Erbrecht gibt es im Stiftungsrecht keine Stelle, die potenzielle Rechteinhaber proaktiv informiert. Mit der nun rechtskräftigen Entscheidung dürfte es für Betroffene leichter werden, die Herausgabe einer Stiftungssatzung durchzusetzen.“ Auch die Streitigkeiten um die Nutzungsrechte der Anlage dürften sich nun nach vier Jahren endlich klären. Die Mehl-Mülhens-Stiftung und das Gestüt Röttgen sind bekannt für ihre erfolgreiche Zucht von Rennpferden. Die Stiftung äußerte sich bislang nicht zu dem Gerichtsentscheid. 

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