Kein KlagegrundFußgänger müssen auf Gehwegen in Köln mit Gefahren rechnen

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Fußgänger Köln

Fußgänger müssen mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich den Straßenverhältnissen anpassen. (Symbolbild)

Köln – Ein Fußgänger kann auf einem Gehweg nicht erwarten, dass dieser keinerlei Gefahren birgt, muss mit gewissen Unebenheiten rechnen und sich den Straßenverhältnissen anpassen. Das gilt auch dann, wenn er einen sperrigen Gegenstand trägt und dadurch seine Sicht eingeschränkt ist. Das hat der 7. Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln mit einem am Mittwoch bekannt gegebenen Beschluss entschieden.

Ein Mann hatte die Stadt Köln auf Zahlung von Schmerzensgeld verklagt, weil er nach seinen Angaben auf einem Bürgersteig in der Südstadt über eine unebene Stelle gestürzt war und eine Mittelhandfraktur erlitten hatte, deren Folgen ihm immer noch zu schaffen machen würden. Die Unebenheit habe er nicht sehen können, weil er währenddessen eine Getränkekiste transportiert habe.

Gefahrenquelle auf Gehweg beherrschbar

Der schlechte Zustand des Gehwegs, der an der fraglichen Stelle etwas abschüssig sei, sei der Stadtverwaltung durch Beschwerden von Anwohnern bekannt. Schon im Oktober 2019 hatte das Kölner Landgericht die Klage zurückgewiesen; dagegen legte der Mann Berufung ein – allerdings ohne Erfolg.

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Der Senat hat sein Urteil damit begründet, es habe keine „Gefahrenquelle“ bestanden, die der Kläger nicht hätte erkennen und „beherrschen“ können. Der Gehweg habe eine „großflächige leichte Mulde“ aufgewiesen, in der etwa zehn nebeneinander liegende Pflastersteine eine Kante gebildet hätten.

Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Mann diese Kante zu keinem Zeitpunkt gesehen habe. Dass er einen Getränkekasten vor dem Bauch getragen habe, genüge nicht zur Erklärung. „Zu irgendeinem Zeitpunkt auf der zurückgelegten Strecke hätte er als aufmerksamer und sorgfältiger Fußgänger den von ihm zu überwindenden Weg überblicken können und müssen“, so die Ansicht der Richter am Oberlandesgericht.

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