In der Kita, zu HauseWas umfasst die Aufsichtspflicht?

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KITA Aufsichtspflicht

In der Kita oder zu Hause: Kinder müssen stets gut beaufsichtigt werden.

Die Aufsichtspflicht ist allen Eltern ein Begriff. Ob zu Hause oder in der Kita – das Kind soll stets gut beaufsichtigt werden. Was das genau bedeutet und was nicht in der Übersicht.

Aufsichtspflicht zu Hause

Eltern sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihr Kind zu beaufsichtigen, so dass ihm und Dritten kein Schaden entsteht. Konkrete Vorgaben, wie lange Eltern ihre Kinder in welchem Alter allein lassen dürfen, gibt es aber nicht. Bedeutet: Die Entscheidung liegt in erster Linie im Ermessen der Eltern. Ob diese tatsächlich gegen ihre Aufsichtspflicht verstoßen, entscheiden die Gerichte immer im Einzelfall – und natürlich auch nur dann, wenn dem Kind tatsächlich etwas passiert, es irgendetwas angestellt oder kaputtgemacht hat.

Grundsätzlich aber gilt: Je jünger das Kind, desto strenger legen die Gerichte diese Aufsichtspflicht aus. Bis zum dritten Lebensjahr dürfen Eltern demnach ihre Kinder im Grunde überhaupt nicht allein lassen. Aber solange nichts passiert, interessiert sich in der Regel auch kein Gericht dafür. Ob es also etwa in Ordnung ist, kurz über die Straße einkaufen zu gehen, während das Baby im Gitterbett schläft, muss letztlich jeder mit sich selbst ausmachen.

Lässt hingegen jemand sein dreijähriges Kind allein zu Hause, während er mit den Freunden stundenlang in die Kneipe geht, sieht das sicher anders aus. In einem solchen Fall drohen Eltern nicht erst strafrechtliche Konsequenzen, wenn etwas passiert. Es genügt schon, wenn Polizei, Jugend- oder Ordnungsamt mitbekommen, dass so etwas öfter vorkommt.

Sind die Kinder älter als drei Jahre, verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht in der Regel auch dann nicht, wenn sie für einen kurzen Moment Wohnung oder Haus verlassen – etwa den Müll rausbringen oder im Keller etwas holen. Allerdings müssen sie sicherstellen, dass in dieser Zeit nichts passieren kann, das Kind etwa keine spitzen oder scharfen Gegenstände erreichen kann, keine Kerzen brennen oder Herdplatten ausgeschaltet sind.

Entspannter wird es aus juristischer Sicht ab dem siebten Lebensjahr des Kindes: Dann können Eltern es auch mal für eine kurze Zeit allein zu Hause oder draußen spielen lassen. Es reicht, wenn sie sich ab und zu vergewissern, dass alles in Ordnung ist, zum Beispiel per Telefon oder durch einen gelegentlichen Blick aus dem Fenster.

Aufsichtspflicht in der Kita

Ob in der Kita oder dem Ferienlager: Wer sein Kind in die Obhut anderer gibt, will es gut aufgehoben wissen. Erzieher übernehmen die elterliche Aufsichtspflicht. Der Prozess um den Tod eines Kleinkindes in einer Tagespflege in Porta Westfalica, für den sich eine Betreuerin verantworten muss, wirft Fragen rund um das Thema Aufsichtspflicht auf.

Wer trägt eigentlich welche Pflicht?

Zunächst sind es in der Regel die Eltern, die dafür Sorge tragen müssen, dass ihr Kind nicht zu Schaden kommt, anderen schadet oder etwas kaputt macht. Die Aufsichtspflicht kann aber auch auf andere übertragen werden. Das geschieht meist stillschweigend. Wer sein Kind in die Kita gibt, kann davon ausgehen, dass dort jemand Verantwortung trägt.

Was umfasst die Aufsichtspflicht?

Aufsichtspflichtige dürfen die Gesundheit des Kindes und anderer nicht aus den Augen verlieren. Es gilt, Kinder über Gefahren zu belehren, bei Fehlern zu ermahnen und notfalls einzugreifen. „Im Prinzip wird von Aufsichtspersonen nicht mehr und nicht weniger erwartet als von Eltern“, sagt Prof. Simon Hundmeyer, Jurist und Experte in Sachen Aufsichtspflicht. „Wie Aufsicht zu führen ist, hängt ab von dem aufsichtbedürftigen Kind und von den Umständen, etwa örtlichen Gegebenheiten“, erläutert er. Je gefährlicher die Situation, desto enger die Aufsicht, lautet die Faustformel.

Wie weit geht die Aufsichtspflicht?

Kinder müssen nicht auf Schritt und Tritt überwacht werden. Grenzen erfahre die Aufsichtspflicht etwa da, wo sie einer gesunden Entwicklung von Selbstständigkeit und Verantwortungsbewusstsein zuwiderlaufe. „Ein Kind, dem man nichts zutraut, das traut sich auch selbst nichts zu - das sehen inzwischen auch die Unfallversicherungen so“, sagt Hundmeyer. Kurzum: Auch Kinder haben ein Recht auf freie Entfaltung, das verbietet unnötige Bevormundung, Gängelung und fortwährende Kontrolle, mahnen auch Aufsichtspflicht-Ratgeber.

Welche Konsequenzen müssen Betreuer fürchten, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nicht nachkommen?

Die Pflichtverletzung ist nicht strafbar, wenn nichts passiert. Erst wenn jemand zu Schaden kommt, kommt die Justiz ins Spiel. „Unter Erziehern am gefürchtetsten ist die strafrechtliche Verfolgung. Sie kommt aber fast nie vor“, so die Erfahrung des emeritierten Rechtsprofessors Hundmeyer. Verletzt sich ein Kind oder stirbt gar wegen mangelnder Aufsicht, sei der Nachweis für Staatsanwälte nur sehr schwer zu führen.

Die meisten Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung würden daher früh eingestellt. Gegen zivilrechtliche Forderungen - etwa Schmerzensgeld oder Schadenersatz - ist die Erzieherin in der Regel durch die Unfallversicherung oder Betriebshaftpflicht der Kita versichert. (red/dpa)

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